Rechtliches


Auszug aus Schulgesetz Nordrhein- Westfalen, Stand: 08/ 2019

Schulpflicht – Kurz und Knapp

§ 34 Grundsätze

  • Schulpflichtig ist, wer in NRW seinen Wohnsitz oder seine Ausbildungs- und Arbeitsstätte hat.
  • Zehnjährige Vollzeitschulpflicht, anschließend Berufsschulpflicht

(6) Schulpflicht für Kinder von Asylbewerber*innen und unbegleitete minderjährige Flüchtlinge

§37 Schulpflicht in der Primarstufe und der Sekundarstufe I

  • Vollzeitschulpflicht in Primar- und Sekundarstufe insgesamt 10 Schulbesuchsjahre,

an Gymnasien neun Jahre (im Anschluss an die Primarstufe), bzw. bis Erreichen des nach 10 Jahren vorgesehen Abschlusses auch vorzeitig möglich

  • Berufsausbildung nach Klasse 9 ersetzt Vollzeitschulpflicht (Erfüllung der Vollzeitschulpflicht im 10. Schulbesuchsjahr (kurz: SBJ) durch Besuch einer Fachklasse der Berufsschule bei parallel laufender Berufsausbildung).
  • SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei zieldifferentem Unterricht = 10 SBJ schulpflichtig. Schülerinnen und Schüler (folgend kurz: SuS) mit sonderpädagogischem Förderbedarf bei zielgleichem Unterricht = gleichlautend wie Absatz (1) und (2)
  • SuS mit sonderpädagogischem Förderbedarf können in Einrichtungen der Jugendhilfe untergebracht werden und dort ihre Schulpflicht erfüllen.

§ 38 Schulpflicht in der Sekundarstufe II

(2), (5) Berufsschulpflicht/ -recht  bis zur Beendigung des Ausbildungsverhältnisses (wenn Sek.I beendet ist)

(3) Berufsschulpflicht bis Ende des Schuljahres, in dem SuS 18 Jahre alt geworden ist, wenn der Jugendliche ohne Berufsausbildungsverhältnis ist. Die Schulpflicht endet vor Vollendung des 18. Lebensjahres, wenn die Sek.II erfolgreich abgeschlossen wird.

(4) Ende der Berufsschulpflicht nach Ende der Berufsausbildung

(5) Jugendlicher hat ein Recht auf Berufsschule, wenn Ausbildung nach Beendigung der Schulpflicht beginnt.

§ 40 Ruhen der Schulpflicht

  • Für Besuch einer Hochschule, Wehrdienst, FSJ, öffentl.-rechtl. Ausbildungsverhältnis, Mutterschutz, Betreuung eigener Kinder, Besuch einer Ausbildungseinrichtung für Heil- und Heilhilfsberufe, Besuch eines Sprachkurses (Deutsch), Besuch einer Abendrealschule o.ä. zur Erreichung eines Schulabschlusses
  • Für Kinder u. Jugendliche, die nach Ausschöpfen aller Möglichkeiten sonderpädagogischer Förderung nicht gefördert werden können
  • Ruhen der Schulpflicht wird auf die Dauer der Schulpflicht angerechnet

§ 41 Verantwortung für die Einhaltung der Schulpflicht

  • Eltern / Auszubildende (nach Vollendung des 18. Lebensjahres)
  • Ausbildender/ Arbeitgeber
  • Lehrer*innen / Schulleiter*innen inklusive Verpflichtung, auf andere genannte Verantwortliche einzuwirken
  • Möglichkeit der Zwangszuführung (bei gleichzeitiger Pflicht zur Unterrichtung des Jugendamtes)
  • Zwangsmittel gegen die Eltern (Bußgelder etc.)

§ 42 Allgemeine Rechten und Pflichten aus dem Schulverhältnis

  • Recht der SuS auf Partizipation / Mitgestaltung von Unterricht(sinhalten) und Schulveranstaltungen
  • Pflicht zur Mitarbeit der SuS, um das Bildungsziel zu erreichen (Vorbereitung auf den Unterricht, aktive Beteiligung, Schreiben von Arbeiten, Erledigen von Hausaufgaben, Einhaltung der Schulordnung, Befolgen von Anordnungen der Lehrer*innen)
  • Pflicht der Eltern, die Kinder zur Erfüllung der schulischen Pflichten anzuhalten
  • Verständigung von SuS, Eltern/ Erziehungsberechtigten und Schule bzgl. Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen
  • Pflicht der Schule, jedem Anschein von Vernachlässigung und Misshandlung nachzugehen und Miteinbeziehen von Jugendamt oder anderen Stellen

§ 43 Teilnahme am Unterricht und an sonstigen Schulveranstaltungen

  • SuS haben die Pflicht zur regelmäßigen Teilnahme
  • Entschuldigungspflicht der Eltern (schriftlich inkl. Angabe von Gründen) bei Fehlzeiten. Recht der Schule auf ärztl. Atteste und/ oder ggf. amtsärztliche Untersuchungen/ Gutachten (bei begründetem Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Entschuldigungen)
  • Möglichkeit der Beurlaubung durch Schulleitung (für die Dauer von bis zu einem Schuljahr)

§ 53 Erzieherische Einwirkungen, Ordnungsmaßnahmen

  • Erzieherische Einwirkungen und/ oder Ordnungsmaßnahmen bei Pflichtverletzung durch SuS. Ordnungsmaßnahmen nur, wenn Maßnahmen erzieherischen Einwirkens ohne Erfolg bleiben. Zu beachten ist der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit.
  • Erzieherische Einwirkungen:
  • Erzieherisches Gespräch
  • Ermahnung
  • Gruppengespräch mit SuS und Eltern
  • mdl. und schriftl. Missbilligung des Verhaltens
  • Ausschluss aus der lfd. Unterrichtsstunde
  • Nacharbeit
  • Wiedergutmachung
  • zeitweise Wegnahme von Gegenständen.
  • Bei wiederholtem Fehlverhalten schriftliche Information an und Einbeziehen von Erziehungsberechtigten zur Unterstützung.
  • Ordnungsmaßnahmen:
  • schriftl. Verweis
  • Überweisung in Parallelklasse
  • vorübergehender Ausschluss vom Unterricht (1 Tag bis 2 Wochen)
  • Androhung der Entlassung von der Schule
  • Entlassung von der Schule
  • Androhung von/ Verweisung von allen öffentlichen Schulen des Landes
  • Entlassung eines/ einer nicht mehr schulpflichtigen Schülers/ Schülerin, wer innerhalb von 30 Tagen mehr als 20 Unterrichtsstunden unentschuldigt versäumt (z.B. bei SuS, denen eine Schulpflichtverlängerung bewilligt wurde, aufgrund von Aussicht auf einen besseren Bildungsabschluss)

(9) Ordnungsmaßnahmen werden Eltern schriftlich bekannt gegeben und begründet.

§ 126 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig die Schulpflicht nicht erfüllt. Der Adressat einer Ordnungsmaßnahme ist abhängig von der Schuldzuweisung.

(2) Androhung, bzw. Erlass einer Geldbuße an Eltern, Ausbilder, Arbeitgeber und SuS ab 14 Jahren, bei Nichterfüllung der Schulpflicht (Adressat in Abhängigkeit von Schuldzuweisung).


PDF – Runderlass Überwachung der Schulpflicht 2007

PDF – Schulgesetz NRW